Lebensphasen
Wenn Sie bei Ihrer (finanziellen) Planung einen Zeitraum von 5 Jahren in Betracht ziehen, die Frau vorher gearbeitet hat – ist die Antwort - Ja. Die Frau ist während des Erziehungsurlaubs (max. 3 Jahre) beitragsfrei in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert. So kommen Ihnen für insgesamt 8 Jahre die ersparten Beiträge zugute.
In der Regel ja. Es besteht jedoch bei einigen Versicherern die Möglichkeit, im ersten Monat nach bekannt werden der Schwangerschaft auf einen Tarif umzusteigen, der mit der Entbindungspauschale aus dem Krankentagegeld insgesamt ca. 9 (!) Monate beitragsfrei ist.
Übrigens! Frauen, die freiwillig in der GKV versichert sind, müssen unter Umständen auch bei Schwangerschaft Beiträge entrichten. Das weiß jedoch kaum jemand! Wenn die Familienversicherung nicht greift, was durchaus der Fall sein kann, wird der Beitrag nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit errechnet.
In der Familienversicherung sind Sie nur bis zum 25. Lebensjahr mitversichert. Ausser bei Männern, dort gilt 25 Jahre zuzüglich der Zeit für Grundwehrdienst/Wehrersatzdienst. Danach müssen sie als Student eine eigene Krankenversicherung (preiswerter Studententarif) abschließen.
BAföG-Empfänger sind in der Gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich befreit.
In der privaten Krankenversicherung hängt die Zuzahlung von der Höhe der gewählten Selbstbeteiligung in dem Versicherungstarif ab. In der Regel wählen Studenten keine Selbstbeteiligung.
Die studentische Krankenversicherung ist begrenzt. Sie endet mit Abschluss des 14. Fachsemesters, spätestens mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Ausnahmen sind, wenn Sie besondere Gründe für die Verlängerung der Studienzeit rechtfertigen können. Die Gründe können in der Art der Ausbildung liegen (zum Beispiel Aufbaustudium oder Erwerb der Hochschulreife über den zweiten Bildungsweg). Als Gründe können auch familiäre Gründe (zum Beispiel Betreuung von erkrankten oder behinderten Angehörigen) anerkannt werden. Ebenso bestimmte persönliche Gründe (zum Beispiel Erkrankung, Geburt eines Kindes, Nichtzulassung im Auswahlverfahren, Wehr- und Zivildienst).
Erfahrungsgemäß reicht einigen Versicherern die Ematrikulationsbescheinigung um Sie bis zum Ende des 34. Lebensjahres zu versichern. Mit dem 35. Lebensjahr wird die studentische Krankenversicherung in den normalen privaten Krankenversicherungstarif umgestellt.
Beiträge der privaten Krankenversicherungen sollen auch im Alter bezahlbar bleiben. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber im Zuge des Gesundheitsreformgesetzes 2000 mit Gültigkeit ab 01.01.2000 einen hierfür bestimmten Beitrag vorgeschrieben. Dieser gesetzliche Zuschlag wird in Höhe von 10% auf den jeweiligen Beitrag der Krankheitskostentarife erhoben.
Erhoben wird der Zuschlag bei privat versicherten Personen im Alter zwischen 21 und 60 Jahren mit einem Vollversicherungsschutz, der zumindest die allgemeinen Krankenhausleistungen abdeckt.
Generell kein Zuschlag wird erhoben bei
* Personen unter 21 oder über 60 Jahren
* Tagegeldversicherungen
* Pflegeversicherungen
* Anwartschaftsversicherungen
* befristeten Tarifen und
* Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Zuschlag errechnet sich aus den Beiträgen der jeweiligen Tarife. Hinzukommende Risikozuschläge bleiben hierbei unberücksichtigt.
Der Zuschlag ist arbeitgeberzuschussfähig.
Ziel des gesetzlichen Zuschlages ist es, die Bezahlbarkeit der Beiträge im Alter über die zusätzliche Zuschreibung gemäß § 12 VAG hinaus noch weitergehend zu sichern. Der Zuschlag wir in einem individuell für den Versicherten Depot angelegt und wird in vollem
Umfang dazu verwendet, Beitragserhöhungen ab dem 65. Lebensjahr zu vermeiden. Ab Alter 80 erlaubt die gesetzliche Regelung dann die Verwendung für Beitragssenkungen. Eine Möglichkeit zur Auszahlung (auch Barauszahlung) sieht das Gesetz ausdrücklich nicht vor!
Einige Versicherer bieten einen Zusatztarif an in dem noch einmal Altersrückstellungen, analog eines Rentenversicherungsvertrages, gespart werden können.
Laut Aussage der Versicherer Ja! Um das Risiko zu minimieren, wurden die Altersrückstellungen in den letzten Jahren drastisch erhöht.
Privat Krankenversicherte die 65 Jahre oder älter sind und mindestens 10 Jahre in der privaten Krankenversicherung versichert waren, können einen Standardtarif für Senioren wählen. Die Leistungen sind bei allen privaten Krankenversicherungen gleich und entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Ärzte können frei gewählt werden. Der Versicherte behält beim Arzt den Status des privat Versicherten. Der Beitrag für diesen Standardtarif darf nicht höher als der durchschnittliche Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung sein. Erfahrungsgemäß liegt derzeit der Beitrag meist darunter. Angesparte Altersrückstellungen werden bei der Umstellung in diesen Tarif voll angerechnet.
"Einmal Privat, immer Privat! Das ist das was die Gesetzlichen Krankenversicherungen gerne vermitteln um den Mitgliedern das Wechseln in die Private Krankenversicherung zu erschweren. Diese Aussage ist so aber nicht ganz richtig. Es gelten derzeit folgende Regeln!
Angestellte Arbeitnehmer unter 55 Jahren
Sinkt Ihr Einkommen unter die Beitragsbemessungsgrenze, so sind Sie wieder versicherungspflichtig und müssen in die Gesetzliche Krankenversicherung zurück.
Bei Arbeitslosigkeit müssen Sie in der Regel ebenfalls wieder in die Gesetzliche Krankenversicherung zurück, es sei denn, Sie lassen sich von der Versicherungspflicht während der Arbeitslosigkeit befreien. Sie bekommen dann von der Arbeitsagentur einen Teil zu Ihrer Privaten Krankenversicherung bezahlt.
Achtung! Sollten Sie doch einmal unter die Beitragsbemessungsgrenze fallen und in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werden, achten Sie bitte auf eine Anwartschaftsversicherung für die Private Krankenversicherung. Diese ermöglicht Ihnen bei steigendem Gehalt eine Rückkehr in die Private Krankenversicherung ohne dass Sie die Gesundheitsfragen neu beantworten müssen und einen möglichen Zuschlag für eine neu hinzugekommene Krankheit bezahlen müssen.
Personen über 55 Jahren
Sinkt Ihre Einkommen unter die Beitragsbemessungsgrenze oder wechseln Sie als Selbstständiger wieder in ein pflichtversichertes Angestelltenverhältnis, so sind Sie weiterhin versicherungsfrei und können nicht in die gesetzliche Krankenversicherung zurück, wenn Sie in den letzten fünf Jahren zuvor nicht gesetzlich krankenversichert waren und mindestens die Hälfte der letzten 5 Jahre versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig waren.
Selbstständige
Wenn Sie als Selbstständiger in ein Angestelltenverhältnis wechseln, bei dem Ihr Jahresbruttoeinkommen (in 2006) unter der Versicherungspflichtgrenze von 47.250,- EUR (mtl. 3.937,50 EUR) liegt, ist der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung möglich. Der bisherige private Krankenversicherungsvertrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht, also zum Beispiel nach Beginn des Angestelltenverhältnisses, rückwirkend zu diesem Zeitpunkt gekündigt werden und eine Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse bestehen. Haben Sie diese Frist verpasst, ist nur eine Kündigung zum Ende des Monats möglich, in dem Sie dem Versicherer die Versicherungspflicht nachweisen.
Geben Sie Ihre bisherige berufliche Tätigkeit als Angestellter mit einem Jahreseinkommen über der Pflichtversicherungsgrenze oder als Selbstständiger komplett auf, wäre grundsätzlich auch eine Familienmitversicherung beim Partner/in der in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, möglich.
Einfach wieder in die Gesetzliche Krankenversicherung zurück - das geht laut Gesetz nicht. In der Praxis sieht es jedoch so aus, dass einige gesetzliche Kassen gerne gutverdienende Neumitglieder aufnehmen. In der Gesundheitsreform 2006 wird es auch zu diesem Themen Änderungen geben. Geplant ist, dass Selbstständige auch mit Krankheiten in einem Basistarif in die Private Krankenversicherung können. Aber auch Personen die in der Privaten Krankenversicherung gekündigt worden sind, werden in der Zukunft auch wieder in der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen. Genaue Beschlüsse sollen voraussichtlich am 20.09.2006 verabschiedet werden.
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Ich will ein Versicherungsvergleich /eine Beratung
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Jörg Heinze - Versicherungsmakler ; Lützowufer 27 ; 10787 Berlin
